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ANREIZ ZUM STIFTEN  

Gemeinnütziges Engagement zahlt sich für den Stifter auf vielfältige Arten aus. Neben dem guten Gefühl und der Anerkennung für das Gute, das man für das Gemeinwohl leistet,  belohnt auch der Staat den finanziellen Einsatz.

      Hier die Steuervorteile:

  • Stifter können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1 Millionen Euro als Sonderausgaben absetzen

  • Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr erfolgen und ist über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar. Verheiratete können den Betrag doppelt geltend machen
     

  • Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Spendenabzug angesetzt werden. Dieser ist zeitlich unbefristet vortragsfähig. Auch hier ist eine Verdoppelung bei Ehepartnern möglich
     

  • Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit
     

  • Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird die entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet
     

  •  Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betriebsvermögen von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet

      Anwendungsrichtlinien zum Spendenrecht vom 18.12.2008
 

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Anwendung des § 10b EStG  - steuerbegünstigte Zwecke - vorgelegt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements haben sich Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. In den Schreiben verdeutlicht das Finanzministerium die Anwendung des § 10b EStG im Veranlagungszeitraum 2007. Die Neuregelung betrifft Zuwendungen, insbesondere an Stiftungen, die ab dem 1. Januar 2007 geleistet wurden. In dem Schreiben wird u.a. geregelt, wie sich Zuwendungen zum Vermögensstock einer Stiftung verhalten, die bereits in den Jahren zuvor getätigt wurden und welche Auswirkungen dies auf den 10-jährigen Abzugszeitraum hat.