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ANREIZ ZUM STIFTEN
Gemeinnütziges Engagement zahlt sich für den
Stifter auf vielfältige Arten aus. Neben dem guten Gefühl
und der Anerkennung für das Gute, das man für das Gemeinwohl
leistet, belohnt auch der Staat den finanziellen
Einsatz.
Hier die Steuervorteile:
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Stifter können Zuwendungen in das
Grundstockvermögen einer Stiftung bis zu einer Höhe von 1
Millionen Euro als Sonderausgaben absetzen
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Diese Zuwendung muss nicht im Gründungsjahr erfolgen und ist
über einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt absetzbar.
Verheiratete können den Betrag doppelt geltend machen
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Zusätzlich können 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als
Spendenabzug angesetzt werden. Dieser ist zeitlich
unbefristet vortragsfähig. Auch hier ist eine Verdoppelung
bei Ehepartnern möglich
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Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit
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Gibt ein Stifter Vermögen, das ihm unter Lebenden oder von
Todes wegen zugewandt wurde, innerhalb von 24 Monaten an
eine gemeinnützige Stiftung weiter, wird die entrichtete
Erbschafts- oder Schenkungssteuer zurückerstattet
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Sachzuwendungen an Stiftungen aus dem Betriebsvermögen
von Unternehmen werden nach dem Buchwert bewertet
Anwendungsrichtlinien zum Spendenrecht vom 18.12.2008
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur
Anwendung des § 10b EStG - steuerbegünstigte Zwecke -
vorgelegt. Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements haben sich Änderungen im
Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007
gelten. In den Schreiben verdeutlicht das
Finanzministerium die Anwendung des § 10b EStG im
Veranlagungszeitraum 2007. Die Neuregelung betrifft
Zuwendungen, insbesondere an Stiftungen, die ab dem 1.
Januar 2007 geleistet wurden. In dem Schreiben wird u.a.
geregelt, wie sich Zuwendungen zum Vermögensstock einer
Stiftung verhalten, die bereits in den Jahren zuvor
getätigt wurden und welche Auswirkungen dies auf den
10-jährigen Abzugszeitraum hat.
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Stiftungskonto:
Pax
Bank Köln
BIC: GENODED1PAX
IBAN:
DE54 3706 0193 4082 8280 90
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