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STIFTUNGSSATZUNG


                                                                      

Kreuzbund Stiftung im Bistum Mainz

Die Stiftung für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe
des Kreuzbundes im Bistum Mainz

S  A  T  Z  U  N  G

Präambel
Suchtkranke und Angehörige erreichen ein erfülltes Leben, wenn ihnen Hilfe zuteil wird. Auf der Grundlage des Gedankens, ein Stück des Lebensweges gemeinsam zu gehen, versteht sich der Kreuzbund als Helfergemeinschaft nach den Grundsätzen der christlichen Nächstenliebe
.

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1) Die Stiftung führt den Namen „Kreuzbund Stiftung im Bistum Mainz“.
2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird von der Wilhelm Emanuel von Ketteler- Stiftung (im Folgenden „Stiftungsträger“ genannt) verwaltet.
3) Sitz der Stiftung ist Mainz.
 

§ 2 Zweck der Stiftung
1)  Zweck der Stiftung ist die Förderung der ehrenamtlichen Suchtkrankenhilfe des Kreuzbundes im Bistum Mainz.
2)  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Kreuzbundes zur Verwirklichung dessen gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne der christlichen Nächstenliebe.

Die Förderung erfolgt insbesondere durch:
-
die Abwehr von Suchtgefahren,
-
die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten und
  Angehörigen.

Im Einzelnen ergeben sich u.a. folgende Aufgaben:
-
Bildung von Kreuzbundgruppen,
- Beratung und Behandlungs- und sonstigen Hilfsmöglichkeiten sowie Begleitung
  bei der ambulanten/stationären Therapie,
-
Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als
  unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung,
-
Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer Angebote,
-
Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre Familien,
-
Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und Jugendliche,
-
Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente, sinnvolle
  Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter Einbeziehung
  religiöser Bindungsmöglichkeiten,
-
Pflege und Förderung der alkohol- und drogenfreien Freizeitgestaltung und
  Geselligkeit,

-
Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die aktive Mitarbeit,
-
Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern, Sozialarbeitern,
  Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen
  Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich sind,
  insbesondere mit den Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Caritas
-
allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über die Gefahren des
  Alkohols und anderer Suchtmittel und über die durch sie entstehenden
  Schäden,
-
Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im Berufsleben und bei
  privaten Anlässen,
- Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige,
-
Initiierung und Durchführung gesundheits- und gesellschaftspolitischer
  Initiativen.

§ 3 Stiftungsvermögen
1)
Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus 10.000,00 € Bargeld.
2)  Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen).

3) Das Vermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen Dritter erheblich vergrößert werden
.

 § 4 Gemeinnützigkeit der Stiftung
1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; die verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
 

§ 6 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium der Stiftung und
2. das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers

 § 7 Zusammensetzung des Kuratoriums
1) Das Kuratorium besteht aus bis zu elf Mitgliedern. 
2) Dem Kuratorium gehören an
    a) zwei Vertreter/innen des geschäftsführenden Vorstandes des
        Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V.,
    b) ein weiteres Vorstandsmitglied (benannt durch den Vorstand),
    c) drei Vertreter/innen aus den Reihen der Kreuzbundmitglieder des
        Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V., (gewählt durch die
        Delegiertenversammlung des Kreuzbund Diözesanverbandes
        Mainz e.V.),
    d) der zuständige Dezernent im Bistum Mainz oder dessen Vertreter,

    e) bis zu vier Personen aus dem Bereich Kirche, Politik und Gesellschaft.
3)  Die Mitglieder des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe a-c werden von den entsendenden Stellen bestimmt. Das Kuratorium hat das Recht, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten.
4) Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden von den Mitgliedern unter Abs. 2 Buchstabe a-d) gemeinsam berufen.
5)  Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe a-d) vorzeitig aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit von den entsendenden Stellen bestimmt. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe e) vorzeitig aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Kuratorium berufen.
6)  Das Kuratorium wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreterin/ Stellvertreter, eine Person gehört dem geschäftsführenden Vorstand des Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V. an.
7)  Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Ihre Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden. 

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums
1)  Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere
     a) die Entscheidung über die Grundsätze der Arbeit der Stiftung,
     b) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur Bewilligung der
         Fördermittel sowie die Beschlussfassung über deren Vergabe. Das
          Kuratorium kann für die Erarbeitung von Vorschlägen einen
          Arbeitsausschuss einsetzen,
     c) die Erstellung eines Haushaltsplanes,
     d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
     e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
     f) die Werbung von Zustiftungen.
2)  Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.

 § 9 Aufgaben des Stiftungsträgers
1) Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in Verbindung mit dem Kuratorium zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
2) Der Stiftungsträger vertritt die Stiftung nach außen.
3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Stiftungsträger einen Haushaltsplan aufzustellen.
4) Der Stiftungsträger hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.

 § 10 Beschlussfassung
1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Eine Vertretung der Mitglieder im Kuratorium ist ausgeschlossen.

 § 11 Satzungsänderung, Zweckänderung, Aufhebung
1)  Änderungen dieser Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
2)  Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammen-, oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln des Kuratoriums und des Stiftungsträgers.

 § 12 Vermögensanfall
Bei Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes oder im Falle der Auflösung der „Kreuzbund Stiftung im Bistum Mainz“ sorgt der Stiftungsträger dafür, dass die Erträge aus dem Vermögen für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe im Bistum Mainz verwandt wird.  

§ 14 Inkrafttreten
Diese vom Vorstand des Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V. bei seiner Sitzung am 24.11.2008 in Mainz beschlossene Satzung ist Bestandteil des zwischen der Wilhelm Emmanuel von Ketteler- Stiftung und dem Kreuzbund Diözesanverband Mainz e.V. schriftlich abzuschließenden Stiftungsfonds-Vertrages und tritt mit dem Abschluss dieses Vertrages in Kraft.

Mainz, den 16. 12. 2009

gez.  Dr. Wilhelm Wesenberger
       Wilhelm Schulze
       (Vorstand der Wilhelm Emmanuel von Ketteler-Stiftung)

gez. Gerhard Iser
       Rolf Thunich
       Herbert Rooge
       (Kreuzbund Diözesanverband Mainz e.V.)
 

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