STIFTUNGSSATZUNG
Kreuzbund Stiftung im Bistum Mainz
Die Stiftung für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe
des Kreuzbundes im Bistum Mainz
S A T Z U N G
Präambel
Suchtkranke und Angehörige erreichen ein erfülltes Leben,
wenn ihnen Hilfe zuteil wird. Auf der Grundlage des
Gedankens, ein Stück des Lebensweges gemeinsam zu gehen,
versteht sich der Kreuzbund als Helfergemeinschaft nach den
Grundsätzen der christlichen Nächstenliebe.
§1 Name,
Rechtsform, Sitz der Stiftung
1) Die Stiftung führt den Namen „Kreuzbund Stiftung im
Bistum Mainz“.
2) Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts und wird von der Wilhelm Emanuel von
Ketteler- Stiftung (im Folgenden „Stiftungsträger“ genannt)
verwaltet.
3) Sitz der Stiftung ist Mainz.
§ 2 Zweck
der Stiftung
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der ehrenamtlichen
Suchtkrankenhilfe des Kreuzbundes im Bistum Mainz.
2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Kreuzbundes
zur Verwirklichung dessen gemeinnütziger und mildtätiger
Zwecke im Sinne der christlichen Nächstenliebe.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch:
-
die Abwehr von Suchtgefahren,
-
die Vor- und Nachsorge bei Suchtkranken, Suchtgefährdeten
und
Angehörigen.
Im
Einzelnen ergeben sich u.a. folgende Aufgaben:
-
Bildung von Kreuzbundgruppen,
-
Beratung und Behandlungs- und sonstigen Hilfsmöglichkeiten
sowie Begleitung
bei der ambulanten/stationären Therapie,
-
Förderung methodischer und zeitgemäßer Arbeit in Gruppen als
unterstützender Faktor zur Lebensbewältigung,
-
Förderung und Unterstützung zielgruppenspezifischer
Angebote,
-
Förderung von gesunden Lebensräumen für Suchtkranke und ihre
Familien,
-
Präventive, gesundheitsfördernde Maßnahmen für Kinder und
Jugendliche,
-
Begleitende Hilfen in der Ausrichtung auf abstinente,
sinnvolle
Lebensgestaltung und eigenverantwortliche Lebensführung unter
Einbeziehung
religiöser Bindungsmöglichkeiten,
-
Pflege und Förderung der alkohol- und drogenfreien
Freizeitgestaltung und
Geselligkeit,
-
Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Mitgliedern für die
aktive Mitarbeit,
-
Förderung der Zusammenarbeit mit Ärzten, Seelsorgern,
Sozialarbeitern,
Juristen, Pädagogen usw. und deren Zusammenschlüssen sowie mit sonstigen
Institutionen und Organisationen, die für die Kreuzbundarbeit wesentlich
sind,
insbesondere mit den Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Caritas
-
allgemeine und individuelle Information und Aufklärung über
die Gefahren des
Alkohols und anderer Suchtmittel und über die durch sie entstehenden
Schäden,
-
Entgegenwirken von Trinkzwängen in der Öffentlichkeit, im
Berufsleben und bei
privaten Anlässen,
-
Lobbyarbeit für suchtkranke Menschen und Angehörige,
-
Initiierung und Durchführung gesundheits- und
gesellschaftspolitischer
Initiativen.
§ 3
Stiftungsvermögen
1)
Das
Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung
aus 10.000,00 € Bargeld.
2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des
Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese
nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind
(Zustiftungen).
3) Das Vermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen Dritter
erheblich vergrößert werden.
§ 4
Gemeinnützigkeit der Stiftung
1)
Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; die verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund Grund
dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der
Stiftung zu.
§ 6 Organe der
Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
1. das Kuratorium der Stiftung und
2. das Vertretungsorgan des Stiftungsträgers
§ 7
Zusammensetzung des Kuratoriums
1) Das Kuratorium besteht aus bis zu elf Mitgliedern.
2) Dem Kuratorium gehören an
a) zwei Vertreter/innen des geschäftsführenden
Vorstandes des
Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V.,
b) ein weiteres Vorstandsmitglied (benannt durch den
Vorstand),
c) drei Vertreter/innen aus den Reihen der
Kreuzbundmitglieder des
Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz e.V., (gewählt
durch die
Delegiertenversammlung des Kreuzbund
Diözesanverbandes
Mainz e.V.),
d) der zuständige Dezernent im Bistum Mainz oder dessen
Vertreter,
e) bis zu vier Personen aus dem Bereich Kirche, Politik
und Gesellschaft.
3) Die
Mitglieder des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe a-c werden
von den entsendenden Stellen bestimmt. Das Kuratorium hat
das Recht, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten.
4) Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden von den
Mitgliedern unter Abs. 2 Buchstabe a-d) gemeinsam berufen.
5) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Mehrere
Amtszeiten sind zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe
a-d) vorzeitig aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die
restliche Amtszeit von den entsendenden Stellen bestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums unter Abs. 2 Buchstabe
e) vorzeitig aus, so wird sein/e Nachfolger/in für die
restliche Amtszeit vom Kuratorium berufen.
6) Das Kuratorium wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n
Stellvertreterin/ Stellvertreter, eine Person gehört dem
geschäftsführenden Vorstand des Kreuzbund Diözesanverbandes
Mainz e.V. an.
7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile
zugewendet werden. Ihre Auslagen und Aufwendungen können
erstattet werden.
§ 8 Aufgaben
des Kuratoriums
1) Aufgaben des Kuratoriums sind insbesondere
a) die Entscheidung über die Grundsätze der Arbeit der
Stiftung,
b) die Beschlussfassung über die Richtlinien zur
Bewilligung der
Fördermittel sowie die Beschlussfassung über deren
Vergabe. Das
Kuratorium kann für die Erarbeitung von
Vorschlägen einen
Arbeitsausschuss einsetzen,
c) die Erstellung eines Haushaltsplanes,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des
Jahresabschlusses,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) die Werbung von Zustiftungen.
2) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.
§ 9 Aufgaben
des Stiftungsträgers
1) Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks in Verbindung mit dem
Kuratorium zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
2) Der Stiftungsträger vertritt die Stiftung nach außen.
3) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der
Stiftungsträger einen Haushaltsplan aufzustellen.
4) Der Stiftungsträger hat für den Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
§ 10
Beschlussfassung
1) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei
deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des
stellvertretenden Vorsitzenden.
2) Eine Vertretung der Mitglieder im Kuratorium ist
ausgeschlossen.
§
11 Satzungsänderung, Zweckänderung, Aufhebung
1) Änderungen dieser Satzung, die den Stiftungszweck nicht
berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen
der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Kuratoriums.
2) Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder
die Zusammen-, oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer
anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des
Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts
wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr
sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln
des Kuratoriums und des Stiftungsträgers.
§
12 Vermögensanfall
Bei Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes oder im Falle
der Auflösung der „Kreuzbund Stiftung im Bistum Mainz“ sorgt
der Stiftungsträger dafür, dass die Erträge aus dem Vermögen
für die ehrenamtliche Suchtkrankenhilfe im Bistum Mainz
verwandt wird.
§ 14
Inkrafttreten
Diese vom Vorstand des Kreuzbund Diözesanverbandes Mainz
e.V. bei seiner Sitzung am 24.11.2008 in Mainz beschlossene
Satzung ist Bestandteil des zwischen der Wilhelm Emmanuel
von Ketteler- Stiftung und dem Kreuzbund Diözesanverband
Mainz e.V. schriftlich abzuschließenden
Stiftungsfonds-Vertrages und tritt mit dem Abschluss dieses
Vertrages in Kraft.
Mainz, den 16. 12. 2009
gez. Dr. Wilhelm Wesenberger
Wilhelm Schulze
(Vorstand der Wilhelm
Emmanuel von Ketteler-Stiftung)
gez. Gerhard Iser
Rolf Thunich
Herbert Rooge
(Kreuzbund Diözesanverband Mainz e.V.)
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